Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Energielenkungsgesetz 1982
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 545/1982 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 41/2013Bundesgesetzblatt Nr. 545 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 27Artikel 2, Paragraph 27
Inkrafttretensdatum
01.01.2002
Außerkrafttretensdatum
25.02.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 41/2013
Index
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Text
§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz eins,Zur Beratung des Landeshauptmannes (§ 17 Abs. 2) wird bei diesem ein Beirat errichtet. Ihm haben als Mitglieder anzugehören:Zur Beratung des Landeshauptmannes (Paragraph 17, Absatz 2,) wird bei diesem ein Beirat errichtet. Ihm haben als Mitglieder anzugehören:
je ein Vertreter der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der Landwirtschaftskammer, der Kammer für Arbeiter und Angestellte und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;
höchstens zehn Fachleute aus dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft des betreffenden Landes;
zwei Beamte des Amtes der Landesregierung.
(2)Absatz 2,Die Mitglieder des Beirates sind vom Landeshauptmann zu bestellen. Die im Abs. 1 Z 1 genannten Mitglieder sind auf Vorschlag der entsendenden Stelle zu bestellen. Die Zusammensetzung und Veränderungen in der Zusammensetzung sind dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mitzuteilen.Die Mitglieder des Beirates sind vom Landeshauptmann zu bestellen. Die im Absatz eins, Ziffer eins, genannten Mitglieder sind auf Vorschlag der entsendenden Stelle zu bestellen. Die Zusammensetzung und Veränderungen in der Zusammensetzung sind dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mitzuteilen.
(3)Absatz 3,Die Regelungen über den Vorsitz im Beirat trifft der Landeshauptmann. Im Übrigen gelten die §§ 24 bis 26 dieses Bundesgesetzes sinngemäß.Die Regelungen über den Vorsitz im Beirat trifft der Landeshauptmann. Im Übrigen gelten die Paragraphen 24 bis 26 dieses Bundesgesetzes sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2013
Dokumentnummer
NOR40025892